
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Angebote erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend und unverbindlich. Aufträge
bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das
Vertragsverhältnis maßgebend ist. Telefonische und mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden
sowie Absprachen mit Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn Sie schriftlich bestätigt
sind.
1.2 Etwaige, vom Besteller unterschriebene Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit
sie nicht mit den vorstehenden Bedingungen und dem Inhalt der Auftragsbestätigung
übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen.
1.3 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Kreditwürdigkeit oder die
Zahlungsfähigkeit des Bestellers herabmindern oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse
des Bestellers erheblich, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die sofortige Zahlung aller, auch der
noch nicht fälligen Forderungen oder die Herausgabe der gelieferten Ware (was kein Rücktritt
bedeutet) auf Kosten des Bestellers, ferner für die noch zu liefernde Ware nach unserem Ermessen
Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Auch können wir in einem solchen Falle vom
Vertrag zurücktreten, ohne dass es der Stellung einer Nachfrist bedarf; in diesem Fall hat der
Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz. Unser Anspruch auf sofortige Bezahlung unter Fortfall
aller etwa vereinbarten Zahlungstermine besteht im übrigen ohne Rücksicht darauf, ob für die
Bezahlung der Ware Wechsel laufen, deren Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.
1.4 Etwaige Irrtümer, die uns beim Angebot, bei der Auftragsannahme, in der Auftragsbestätigung oder
bei der Rechnungserteilung unterlaufen, insbesondere auch Irrtümer bei der Preisangabe, in der
Kalkulation, durch falsche Addition, berechtigen uns, nach unserer Wahl, zur Anfechtung oder zum
Rücktritt vom Vertrag.
2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Preise verstehen sich in Euro ab Werk Unna freibleibend, einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto zahlbar. Eine Zahlung durch Wechsel,
Schecks oder sonstiger Zahlungsversprechungen gilt erst mit deren Einlösung; alle diesbezüglichen
Kosten sowie die Diskontspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers. Wir behalten uns die
Entscheidung, ob Wechsel in Ausnahmefällen angenommen werden, in jedem Einzelfall vor; bei
Bezahlung mit Akzepten wird Skonto nicht gewährt. Die Geltendmachung von Schadenersatz-
ansprüchen wegen nicht rechtzeitiger Vorlegung oder Protestierung von Wechseln gegen uns ist
ausgeschlossen.
2.2 Mit der Überschreitung des Zahlungszieles auch nur einer Rechnung, tritt die Fälligkeit aller noch
offenen, auch noch nichtfälligen Rechnungen einschließlich laufender Wechsel oder gestundeter
Beträge ein. Ohne dass es einer Mahnung bedarf, sind wir in diesem Fall berechtigt, ab Fälligkeit
bankübliche Zinsen sowie den Ersatz etwaiger sonst entstandener Kosten zu verlangen. Das gleich
gilt in jedem Fall bei einer verspäteten Zahlung, bei Verzug oder Stundung.
2.3 Zahlungsverzug kann Lieferverzug zur Folge haben; dabei behalten wir uns vor, die weitere
Vertragserfüllung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Beanstandungen oder wegen von uns nicht
anerkannter Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen
aufzurechnen.
3 Lieferung
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der schriftlichen Übereinstimmung über die Bestellung zwischen
dem Besteller und uns; sie gilt als eingehalten, wenn die betreffende Sendung unser Werk verlassen
hat. Einhaltung oder Lieferfrist setzt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
3.2 Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; Versicherung erfolgt aus Kosten des
Bestellers. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
3.3 Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne jede Verbindlichkeit. Ein Rücktritt des
Bestellers auch bei Lieferverzug oder Schadenersatzforderungen wegen Verzug ist ausgeschlossen.
Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorgesehene Umstände im eigenen Werk oder bei
Unterlieferanten, die wir nicht zu vertreten haben und die termingerechte Ausführung
übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns, unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen des Bestellers von Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die
Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
3.4 In allen übrigen Fällen, in denen uns die Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird,
auch wenn wir die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten haben - kann der Besteller ohne
Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten.
4 Gewährleistungsbestimmungen
4.1 Bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir zur Gewährleistung nicht
verpflichtet. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die seitens des Bestellers oder
Dritten unsachgemäß vorgenommen werden, wird unsere Haftung aufgehoben. Die gelieferte Ware
ist im Übrigen bei ihrem Eintreffen zu untersuchen; erkennbare Mängel sowie Beanstandungen
wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller die schriftliche
Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
4.2 Für die von uns zu vertretenden Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware
haften wir ausschließlich wie folgt:
a) Alle Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb
von 6 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monate) seit dem Tage des
Gefahrenübergangs nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung
unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt würde. Die Feststellung
solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden unser
Eigentum. Zur Vornahme aller Änderungen sowie der Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller
uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; verweigert er dies, sind wir von der
Mängelhaftung befreit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht
auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die
ohne unser Verschulden entstehen.
b) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten hinsichtlich der Mängelhaftung nur die Bedingungen, die
wir mit unseren Lieferanten oder Unterlieferanten vereinbart haben. Mit der Abtretung der
Ansprüche hieraus an den Besteller erlischt unsere Haftung.
c) Wird trotz Ausbesserung oder Neulieferung gemäß a) der Mangel nicht behoben und ist die
gelieferte Ware wegen des Mangels zu dem bestimmungsgemäßen Zweck ungeeignet, steht dem
Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn die Beseitigung eines
von uns anerkannten Mangels nicht innerhalb eines Monats seit der Anerkennung in Angriff
genommen wird, wobei Voraussetzung ist, dass wir nach dem übrigen Inhalt dieser Bedingungen
(siehe insbesondere Absatz 4.1) zur Mangelbeseitigung verpflichtet sind.
4.3 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere alle Ansprüche auf Wandlung oder
Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, einschließlich des Ersatzes von
Folgeschäden, Verdienstausfall oder desgleichen sind ausgeschlossen.
4.4 Ein etwaiger Anspruch aus Mängelrügen verjährt, sofern nicht aus gesetzlichen Gründen die
Verjährung früher erfolgt, spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung durch uns.
Maßgebend ist das Datum unseres Zurückweisungsschreibens.
5 Eigentumsvorbehalt und Schlussbestimmungen
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig bestehender
Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und zu Lasten des Bestellers gehenden sonstigen
Kosten, Spesen und Auslagen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch dann,
wenn der Kaufpreis nur für bestimmte, vom Besteller besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige
Saldoforderung.
5.2 a) Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit anderen Gegenständen
verbunden, die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Ware Miteigentum im Verhältnis
des Werts der Vorbehaltsware zu dem übrigen Materialwert. Der Besteller tritt schon jetzt seien
Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Ware an uns ab und verwahrt diese für uns mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
b) Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände in
gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu veräußern; andere Verfügungen über die Gegenstände,
insbesondere eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Jede Pfändung
oder eine sonstige Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware hat der Besteller uns
unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die bei der Verfolgung unserer Rechte entstehen
(z.B. Interventionen, Drittwiderspruchsklagen) gehen zu seinen Lasten.
c) Der Besteller ist verpflichtet, bei jedem Weiterverkauf der mit unserem Eigentumsvorbehalt
belasteten Gegenstände seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten
aufzuerlegen. Diese Verpflichtung gilt als mit der Bestellung übernommen; jede Zuwiderhandlung
hiergegen berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag und zur Forderung auf Schadenersatz. Für den
Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller mit Abschluss des Vertrags an uns seine künftige
Kaufpreisforderung zur Sicherung ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf
Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt.
d) Nach Eintritt der Verzugsfolge, insbesondere auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit sowie eines
außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs darf über die Vorbehaltsware nur mit unserer
Zustimmung verfügt werden. Der Besteller hat uns außerdem auf unser Verlangen Auskunft über
Bestand und Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen; er ist ferner verpflichtet, uns zur
Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen.
e) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer
Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres an den Besteller übergeht und
die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Des weiteren sind wir verpflichtet, die uns
zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freizugeben, wenn der
Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderung gegenüber dem Besteller um 20% übersteigt.
5.3 Erfüllungsort ist Unna. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten -auch für Scheck- und Wechselklagen-
ist Dortmund. Für die vertragliche Beziehung gilt deutsches Recht.
5.4 Auch bei Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen
des Liefervertrages und dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtsverbindlich.
5.5 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen treten ab sofort in Kraft; unsere bisherigen Liefer- und
Zahlungsbedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Ergänzend gelten die Allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.
© 2009 M&R Tech