PreDaLog News: Software Erweiterung Kontraktionsprüfung für PE-Leitungen ----

    AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1      Angebot und Vertragsabschluss
1.1   Angebote erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend und unverbindlich. Aufträge
       bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das
       Vertragsverhältnis maßgebend ist. Telefonische und mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden
       sowie Absprachen mit Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn Sie schriftlich bestätigt
       sind.
1.2   Etwaige, vom Besteller unterschriebene Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit
       sie nicht mit den vorstehenden Bedingungen und dem Inhalt der Auftragsbestätigung
       übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen.
1.3   Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Kreditwürdigkeit oder die
       Zahlungsfähigkeit des Bestellers herabmindern oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse
       des Bestellers erheblich, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die sofortige Zahlung aller, auch der
       noch nicht fälligen Forderungen oder die Herausgabe der gelieferten Ware (was kein Rücktritt
       bedeutet) auf Kosten des Bestellers, ferner für die noch zu liefernde Ware nach unserem Ermessen
       Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Auch können wir in einem solchen Falle vom
       Vertrag zurücktreten, ohne dass es der Stellung einer Nachfrist bedarf; in diesem Fall hat der
       Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz. Unser Anspruch auf sofortige Bezahlung unter Fortfall
       aller etwa vereinbarten Zahlungstermine besteht im übrigen ohne Rücksicht darauf, ob für die
       Bezahlung der Ware Wechsel laufen, deren Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.
1.4   Etwaige Irrtümer, die uns beim Angebot, bei der Auftragsannahme, in der Auftragsbestätigung oder
       bei der Rechnungserteilung unterlaufen, insbesondere auch Irrtümer bei der Preisangabe, in der
       Kalkulation, durch falsche Addition, berechtigen uns, nach unserer Wahl, zur Anfechtung oder zum
       Rücktritt vom Vertrag.

2      Preise und Zahlungsbedingungen
2.1  Preise verstehen sich in Euro ab Werk Unna freibleibend, einschließlich Verladung im Werk, jedoch
       ausschließlich Verpackung. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
       Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto zahlbar. Eine Zahlung durch Wechsel,
       Schecks oder sonstiger Zahlungsversprechungen gilt erst mit deren Einlösung; alle diesbezüglichen
       Kosten sowie die Diskontspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers. Wir behalten uns die
       Entscheidung, ob Wechsel in Ausnahmefällen angenommen werden, in jedem Einzelfall vor; bei
       Bezahlung mit Akzepten wird Skonto nicht gewährt. Die Geltendmachung von Schadenersatz-
       ansprüchen wegen nicht rechtzeitiger Vorlegung oder Protestierung von Wechseln gegen uns ist
       ausgeschlossen.
2.2   Mit der Überschreitung des Zahlungszieles auch nur einer Rechnung, tritt die Fälligkeit aller noch
       offenen, auch noch nichtfälligen Rechnungen einschließlich laufender Wechsel oder gestundeter
       Beträge ein. Ohne dass es einer Mahnung bedarf, sind wir in diesem Fall berechtigt, ab Fälligkeit
       bankübliche Zinsen sowie den Ersatz etwaiger sonst entstandener Kosten zu verlangen. Das gleich
       gilt in jedem Fall bei einer verspäteten Zahlung, bei Verzug oder Stundung.
2.3   Zahlungsverzug kann Lieferverzug zur Folge haben; dabei behalten wir uns vor, die weitere
       Vertragserfüllung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2.4   Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Beanstandungen oder wegen von uns nicht
       anerkannter Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen
       aufzurechnen.

3      Lieferung
3.1   Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der schriftlichen Übereinstimmung über die Bestellung zwischen
       dem Besteller und uns; sie gilt als eingehalten, wenn die betreffende Sendung unser Werk verlassen
       hat. Einhaltung oder Lieferfrist setzt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie die
       Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
3.2   Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; Versicherung erfolgt aus Kosten des
       Bestellers. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
       geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
3.3   Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne jede Verbindlichkeit. Ein Rücktritt des
       Bestellers auch bei Lieferverzug oder Schadenersatzforderungen wegen Verzug ist ausgeschlossen.
       Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorgesehene Umstände  im eigenen Werk oder bei 
       Unterlieferanten, die wir nicht zu vertreten haben und die termingerechte Ausführung
       übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns, unter Ausschluss von
       Schadenersatzansprüchen des Bestellers von Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die
       Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
3.4   In allen übrigen Fällen, in denen uns die Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird,
       auch wenn wir die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten haben - kann der Besteller ohne
       Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten.

4      Gewährleistungsbestimmungen
4.1   Bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir zur Gewährleistung nicht
       verpflichtet. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die seitens des Bestellers oder
       Dritten unsachgemäß vorgenommen werden, wird unsere Haftung aufgehoben. Die gelieferte Ware
       ist im Übrigen bei ihrem  Eintreffen zu untersuchen; erkennbare Mängel sowie Beanstandungen
       wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
       von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller die schriftliche
       Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
4.2   Für die von uns zu vertretenden Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware
       haften wir ausschließlich wie folgt:
       a) Alle Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb
       von 6 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monate) seit dem Tage des
       Gefahrenübergangs nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes
       insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung
       unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt würde. Die Feststellung
       solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden unser
       Eigentum. Zur Vornahme aller Änderungen sowie der Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller
       uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; verweigert er dies, sind wir von der
       Mängelhaftung befreit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht
       auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
       ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die
       ohne unser Verschulden entstehen.
       b) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten hinsichtlich der Mängelhaftung nur die Bedingungen, die
       wir mit unseren Lieferanten oder Unterlieferanten vereinbart haben. Mit der Abtretung der
       Ansprüche hieraus an den Besteller erlischt unsere Haftung.
       c) Wird trotz Ausbesserung oder Neulieferung gemäß a) der Mangel nicht behoben und ist die
       gelieferte Ware wegen des Mangels zu dem bestimmungsgemäßen Zweck ungeeignet, steht dem
       Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn die Beseitigung eines
       von uns anerkannten Mangels nicht innerhalb eines Monats seit der Anerkennung in Angriff
       genommen wird, wobei Voraussetzung ist, dass wir nach dem übrigen Inhalt dieser Bedingungen
       (siehe insbesondere Absatz 4.1) zur Mangelbeseitigung verpflichtet sind.
4.3   Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere alle Ansprüche auf Wandlung oder
       Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher  Art, einschließlich des Ersatzes von
       Folgeschäden, Verdienstausfall oder desgleichen sind ausgeschlossen.
4.4   Ein etwaiger Anspruch aus Mängelrügen verjährt, sofern nicht aus gesetzlichen Gründen die
       Verjährung früher erfolgt, spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung durch uns.
       Maßgebend ist das Datum unseres Zurückweisungsschreibens.

5      Eigentumsvorbehalt und Schlussbestimmungen
5.1   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig bestehender
       Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und zu Lasten des Bestellers gehenden sonstigen
       Kosten, Spesen und Auslagen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch dann,
       wenn der Kaufpreis nur für bestimmte, vom Besteller besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
       Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige
       Saldoforderung.
5.2  a) Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit anderen Gegenständen
       verbunden, die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Ware Miteigentum im Verhältnis
       des Werts der Vorbehaltsware zu dem übrigen Materialwert. Der Besteller tritt schon jetzt seien
       Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Ware an uns ab und verwahrt diese für uns mit
       der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
       b) Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände in
       gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu veräußern; andere Verfügungen über die Gegenstände,
       insbesondere eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Jede Pfändung
       oder eine sonstige Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware hat der Besteller uns
       unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die bei der Verfolgung unserer Rechte entstehen
       (z.B. Interventionen, Drittwiderspruchsklagen) gehen zu seinen Lasten.
       c) Der Besteller ist verpflichtet, bei jedem Weiterverkauf der mit unserem Eigentumsvorbehalt
       belasteten Gegenstände seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten
       aufzuerlegen. Diese Verpflichtung gilt als mit der Bestellung übernommen; jede Zuwiderhandlung
       hiergegen berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag und zur Forderung auf Schadenersatz. Für den
       Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller mit Abschluss des Vertrags an uns seine künftige
       Kaufpreisforderung zur Sicherung ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf
       Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt.
       d) Nach Eintritt der Verzugsfolge, insbesondere auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit sowie eines
       außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs darf über die Vorbehaltsware nur mit unserer
       Zustimmung verfügt werden. Der Besteller hat uns außerdem auf unser Verlangen Auskunft über
       Bestand und Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen; er ist ferner verpflichtet, uns zur
       Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
       auszuhändigen.
       e) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer
       Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres an den Besteller übergeht und
       die  abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Des weiteren sind wir verpflichtet, die uns
       zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freizugeben, wenn der
       Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderung gegenüber dem Besteller um 20% übersteigt.

5.3   Erfüllungsort ist Unna. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten -auch für Scheck- und Wechselklagen-
       ist Dortmund. Für die vertragliche Beziehung gilt deutsches Recht.
5.4   Auch bei Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen
       des Liefervertrages und dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtsverbindlich.
5.5   Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen treten ab sofort in Kraft; unsere bisherigen Liefer- und
       Zahlungsbedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Ergänzend gelten die Allgemeinen
       Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.
      



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